Unsere gesetzliche Aufgabe
(1) Unsere gesetzliche Aufgabe ist es technische Hilfe zu leisten:
- auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
- auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zustimmt.
(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere
- Technische Hilfe im Zivilschutz,
Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung, - Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
- Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz) § 1 Abs. 2